Tarifpolitik
Die Tarifverträge werden von den Tarifvertragsparteien geschlossen. Sie gelten bundesweit, wenn sie von den zentralen Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden, bzw. auf Landesebene bei Abschluss durch die Landesverbände. Ein Tarifvertrag gilt im Allgemeinen dann für ein Arbeitsverhältnis, wenn der Betrieb vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich und die Angestellten vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
Tarifvertragsparteien
Die zentralen Tarifvertragsparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sind auf Arbeitgeberseite der Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) und auf Arbeitnehmerseite die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Daneben gibt es Tarifvertragsparteien auf Landesebene bzw. Landesverbundsebene. "Tarifgebunden" sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG).
Baden-Württemberg
Seit dem 30. Januar 2025 gilt der neue Lohntarifvertrag in Baden-Württemberg. Dieser ist seit dem 01.06.2025 allgemeinverbindlich.
Rheinland-Pfalz und Hessen
Die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz haben einen gemeinsamen Lohntarifvertrag abgeschlossen. Dieser ist zum 01.01.2025 rückwirkend in Kraft getreten. Der Tarifvertrag ist seit dem 05.09.2025 in Hessen und seit dem 01.01.2026 in Rheinland-Pfalz allgemeinverbindlich.
Berlin
In Berlin gilt seit dem 03.11.2025 ein neuer Tarifvertrag. Eine Allgemeinverbindlichkeit wird angestrebt.
AUSBILDUNGSVERGÜTUNGSTARIFVERTAG
Der Vertrag regelt die Vergütung der Auszubildenen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen. Seit dem 01.08.2025 gibt es einen neuen Tarifvertrag für Auszubildende. Auch hier wird eine Allgemeinverbindlichkeit angestrebt.
Der Ausbildungsvergütungstarifvertrag von 2023 ist allgemeinverbindlich.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei kann die Bundesarbeitsministerin im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Einzelheiten hierzu sind im Tarifvertragsgesetz geregelt. Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag gilt zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifvertragspartei sind. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen daher die Rechtsnormen des Tarifvertrages in einem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für aktuelle Lohntarifverträge in den Bundesländern, die allgemeinverbindlich sind, ist dies bereits oben erwähnt. Selbiges gilt für den Ausbildungsvergütungstarifvertrag. Nachfolgend können Sie sich die weiteren Tarifverträge herunterladen, bei denen eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt. Die übrigen Tarifverträge liegen im internen Mitgliederbereich zum Abruf bereit.
Rahmentarifvertrag
Der Rahmentarifvertrag ist das grundlegende Regelwerk für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Geregelt werden u. a. Arbeitszeit, Mehrarbeitszuschläge, Schlechtwetterregelung, Entlohnung und Mehraufwand bei auswärtigen Baustellen, Urlaub, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld und Kündigungsfristen.
Tarifvertrag über die Berufsbildung
Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk wurde am 26. Juli 1991 abgeschlossen. Hier finden Sie die Fassung von 2010 mit dem Änderungstarifvertrag vom 08.06.2015 sowie die zugehörige Allgemeinverbindlichkeitserklärung aus dem Bundesanzeiger.
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung
Dieser Tarifvertrag regelt das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Angefügt finden Sie den Vertrag vom 08.06.2015, den Vertrag über die Aufteilung des Beitrages für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 13.04.2017 sowie die Änderungstarifverträge vom 11.07.2018, vom 01.07.2020 und vom 19.05.2023.
Schleswig-Holstein
Der Tarifvertrag des Verbunds Nordwest vom 20.01.2018 für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk wurde zwar bereits gekündigt. Allerdings gibt es in Schleswig-Holstein keinen Anschlussvertrag. Somit ist der Tarifvertrag dort für vor der Kündigung abgeschlossene Arbeitsverträge weiterhin allgemeinverbindlich. Die Allgemeinverbindlichkeit gilt seit 30.01.2020.
Berlin
In Berlin sind für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zudem ein Urlaubstarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 01.11.1994 i. d. F. vom 19.07.1999 sowie ein Verfahrenstarifvertrag für den Urlaub (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 03.11.1994 i. d. F. vom 19.07.1999 allgemeinverbindlich.
Beratung
Weiterführende Informationen, Fachauskünfte und fachliche Beratung erhalten Sie bei der betriebswirtschaftlichen Fachberatungs- und Informationsstelle des BIV. Wenden Sie sich gerne an unseren zuständigen Referenten Philipp Heitlinger: p.heitlinger@biv-steinmetz.de










