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Bundesverband Deutscher Steinmetze

Tarifpolitik

Die Tarifverträge werden von den Tarifvertragsparteien geschlossen. Sie gelten bundesweit, wenn sie von den zentralen Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden, bzw. auf Landesebene bei Abschluss durch die Landesverbände. Ein Tarifvertrag gilt im Allgemeinen dann für ein Arbeitsverhältnis, wenn der Betrieb vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich und die Angestellten vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

 

Tarifvertragsparteien 

Die zentralen Tarifvertragsparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sind auf Arbeitgeberseite der Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) und auf Arbeitnehmerseite die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Daneben gibt es Tarifvertragsparteien auf Landesebene bzw. Landesverbundsebene. "Tarifgebunden" sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG).

 

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Auf Antrag mindestens einer Tarifververtragspartei kann der Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Einzelheiten hierzu sind im Tarifvertragsgesetz geregelt. Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag gilt zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifvertragspartei sind. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen daher die Rechtsnormen des Tarifvertrages in einem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nachfolgend können Sie sich die Tarifverträge herunterladen, bei denen eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt. Die übrigen Tarifverträge liegen im internen Mitgliederbereich zum Abruf bereit.

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGSTARIFVERTAG

Tarifvertrag für die Vergütung der Auszubildenen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Geregelt wird die Höhe der Vergütung in den einzelnen Lehrjahren. Dieser Tarifvertrag ist durch einen Beschluss des Tarifausschusses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Juli 2024 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Betriebe haben die Möglichkeit auf Antrag in begründeten Fällen eine Abweichung von 20% unter dem vereinbarten Tariflohn zu zahlen.

Rahmentarifvertrag

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Geregelt werden u. a. Arbeitszeit, Mehrarbeitszuschläge, Schlechtwetterregelung, Entlohnung und Mehraufwand bei auswärtigen Baustellen, Urlaub, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Kündigungsfristen.

 

Tarifvertrag über die Berufsbildung

Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991, aktuelle Fassung von 2010 mit Änderungstarifvertrag vom 08.06.2015.

 

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten.

 

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 8. Juni 2015, i.d.F. vom 13. April 2017 und Änderungstarifvertrag vom 11. Juni 2018.

 

 

 

Tarifvertrag über eine übertarifliche Alters- und Invalidenhilfe

Beratung

Weiterführende Informationen, Fachauskünfte und fachliche Beratung erhalten Sie bei der betriebswirtschaftlichen Informationsstelle des BIV. Wenden Sie sich gerne an unseren zständigen Referenten Lukas Henke: l.henke@biv-steinmetz.de

Bekanntmachung über eine Allgemeinverbindlichkeit im Stein- und Steinbildhauerhandwerk in Schleswig-Holstein

https://cms.bivsteinmetz.de/intern/rscontentint.php?dok=AVE_Schleswig_Holstein_2017_06032018203656.pdf

 





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